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D.LGS.

1. Pflichten und Haftung des Beförderers

7.1. Bezugnehmend auf die Arbeit der Fahrer, erklärt und gewährleistet der Beförderer die Kollektivverträge und individuellen Arbeitsverträge, die Gesetzgebung im Bereich der Für- und Sozialsorge und die Gesetzgebung im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs einzuhalten.
7.2. Die Beförderungen nach Italien sind gemäß den Art. 1693, 1694 und 1696 ZGB, geändert durch Art. 10 des GvD Nr. 286/2005, durchzuführen, mit entsprechender Schadenersatzgrenze bei Verlust oder Beschädigung der beförderten Güter, wobei die besagte Schadenersatzgrenze Euro 1,00 (eins) pro Kilogramm Bruttogewicht der verlorenen oder beschädigten Güter beträgt, unbeschadet der Ausführungen von Punkt 7.4.
7.3. Der Absender nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Beförderer von jeglicher Haftung entbunden ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung der Güter auf (a) Zufall, (b) Art oder Mängel der Sache oder der Verpackung, (c) Verschulden des Absenders oder des Empfängers, zurückzuführen ist.
7.4. Der Absender ist ausdrücklich darüber informiert, dass der Beförderer nicht verpflichtet ist, die ihm anvertrauten und zu befördernden Güter zu versichern.Der Beförderer wird gegebenenfalls nur durch ein schriftliches Mandat, welches ihm durch den Absender vor Entgegennahme der Güter ausgehändigt wird, gegen sämtliche Risiken (All Risk) Versicherungsschutz gewährleisten, wobei die Kosten für die Versicherung der beförderten Güter vom Absender getragen werden.    

2. Pflichten des Absenders

8.1. Der Absender verpflichtet sich, mit gewöhnlicher Sorgfalt für eine Verpackung der an den Beförderer anvertrauten Güter zu sorgen. Der Absender nimmt zur Kenntnis, dass der Beförderer die Entgegennahme der Güter verweigern darf, falls er der Auffassung ist, dass dieselben nicht entsprechend der gewöhnlichen Sicherheitsstandards verpackt oder/und gelagert worden sind.
8.2. Der Absender verpflichtet sich zur Erstattung der Kosten einer eventuellen Lagerzeit, Lagerung und Rückgabe der nicht übergebenen oder nicht entgegengenommenen Güter seitens des Empfängers, wenn für die besagten Umstände nicht der Beförderer verantwortlich ist.
8.3. Der Absender haftet für alle erlittenen Kosten und Schäden des Beförderers, falls die im Frachtbrief angegebenen Weisungen im Sinne des Art. 1683 ZGB ungenau sind.
8.4. Der Absender verpflichtet sich, klare und genaue Weisungen bezüglich der Beförderung, sowie alle notwendigen Unterlagen für die Abnahme und Beförderung der Güter, dem Beförderer rechtzeitig auszuhändigen.
8.5. Mit Abschluss des Vertrags übernimmt der Absender die volle und direkte Haftung gegenüber dem Beförderer auch für die Verpflichtungen zulasten des Empfängers, sowie die Bezahlung der Geldsummen jeglicher Art, welche dem Beförderer seitens des Empfängers im Sinne der gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen geschuldet sind.
8.6. Der Absender verpflichtet sich zur Entrichtung des in Art. 3 enthaltenen Entgelts. 

3. Laden / Entladen der Güter und Übernahme

9.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist das Laden und Entladen der Güter vollständig zulasten des Absenders, wobei auf demselben auch die Verantwortung bezüglich einer korrekten Ausführung der besagten Handlungen lastet.
9.2. Der Ort der Übergabe der Güter wird im Frachtbrief von Mal zu Mal angegeben. 

D.Lgs 127/ 2010  «Art. 11-bis. - (Verpackung und Lademittel). 

1.  Sollte die zu transportierende Ware verpackt oder auf Lademittel welche zur Beförderung der Waren notwendig sind, bereitgestellt seinist der Frächter nicht dazu angehalten die Verpackung bzw. Lademittel dem Auftraggeber/Absender zurück zu erstatten.
2. Sollten sich der Auftraggeber und der Empfänger der Waren über die Rückführung der Verpackungen oder der Lademittel einigen, ist der Frächter nicht für Müll, Anzahl und Qualität der Lademittel verantwortlich welche vom Empfänger retourniert werden. Der Frächter hat auf jeden Fall Anrecht auf eine Entschädigung für die erbrachte Leistung.